Insolvenzrecht / Sanierungsberater
Je nachdem, von wem PNHR beauftragt wird, sei es von einem Gläubiger, sei es von einem Schuldner, sind insbesondere vor der Insolvenzeröffnung unterschiedliche rechtliche und taktische Überlegungen anzustellen.
Hierzu zählt aus Sicht des Gläubigers die Frage, ob noch weitere Leistungen an den Schuldner erbracht werden sollen, was z.B. vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters noch möglich ist, wenn es sich um eine Zug-um-Zug-Leistung handelt. Ferner sind die Titulierung von Forderungen und die Geltendmachung von Sicherungsrechten zu prüfen. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, behält der Gläubiger, der durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen Sicherungen oder Befriedigungen erlangt hat, seinen „Vorsprung“ vor den übrigen Gläubigern.
Aus Sicht des Schuldners geht es zunächst um die Beantwortung der Frage, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht. Ggf. sind Maßnahmen zur Stärkung und Wiedergesundung des Unternehmens zu ergreifen. Neben den längerfristigen Maßnahmen einer Unternehmensumstrukturierung und des Personalabbaues kommen insbesondere, wenn eine Insolvenzantragspflicht besteht und deshalb schnelles Handeln erforderlich ist, Eigenkapitalerhöhungen, eigenkapitalersetzende Darlehen oder Sicherheiten der Gesellschafter und Forderungsverzichte und Rangrücktritte von Gläubigern in Betracht. Ggf. ist es auch sinnvoll, zu versuchen, einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern zu erreichen.
Die drohende Insolvenz verursacht auch eine Vielzahl von steuerrechtlichen Problemen, so dass der Mandant von der sowohl rechtlichen als auch steuerlichen Kompetenz von PNHR profitiert. Auch der Insolvenzverwalter muss schon während des Antragsverfahrens alle Möglichkeiten der Steuerplanung ausnutzen, damit die Insolvenzmasse nicht durch unnötige Steuerforderungen belastet wird. Hier ist PNHR ein kompetenter Berater für den Insolvenzverwalter.
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