News
Änderung bei der Zweitwohnungssteuer in Köln
Seit dem 1. Januar 2005 wird in Köln die Zweitwohnungssteuer erhoben. Rechtsgrundlage hierfür ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 17. Dezember 2004 (in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2011).
Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet Köln Inhaberin oder Inhaber (Eigentümerin oder Eigentümer, Mieterin oder Mieter, Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter) einer oder mehrerer Wohnungen ist. Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Dezember 1983 ist es ohne Bedeutung, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb des gleichen Gemeindegebietes befindet.
Unter einer Zweit- oder Nebenwohnung versteht man Wohnraum, in dem sich die Inhaberin oder der Inhaber nicht dauernd, sondern nur vorübergehend aufhält. Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Eine Steuerpflicht besteht nicht, wenn
- die zweite Wohnung nicht unterhalb der ortsüblichen Miete vermietet ist
- es sich durch bauliche Veränderungen (Umbau) zur zweiten Wohnung faktisch um ein Einfamilienhaus handelt
- wenn die zweite Wohnung einem Familienangehörigen überlassen wird, für den eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht
- die zweite Wohnung leer steht und Vermietungsbemühungen erfolgen
- wenn die Wohnung aufgrund eines dinglichen Rechts einem Dritten unentgeltlich überlassen werden muss.
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 % der jährlichen Nettokaltmiete. Wird die Wohnung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, gilt als jährliche Nettokaltmiete, die Miete, die laut jeweils zu Beginn des Ermittlungszeitraumes gültigem Mietspiegel für die Stadt Köln für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen wäre.
In seiner Sitzung vom 20.12.2011 hat der Rat den einstimmigen Beschluss gefasst, bei Fällen, in denen sich Haupt- und Nebenwohnung im gleichen Gebäude befinden, auf eine Besteuerung zu verzichten.


