Seite drucken

News

02/2012

Wohnungseigentümergemeinschaft kann Hausgeld vom insolventen Miteigentümer uneingeschränkt einfordern

In der Insolvenz eines Wohnungseigentümers hat die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wegen der vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Haus-geldansprüche gegen den Insolvenzverwalter einen uneingeschränkten Zahlungsanspruch.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die WEG gegen einen insolventen Eigentümer fällige Hausgeldansprüche. Die WEG wollte wegen der Hausgeldansprüche in die Wohnungen des säumigen Eigentümers vollstrecken und hatte deswegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung, hilfsweise auf Duldung der Zwangsversteigerung verklagt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich die Rechtslage für die Geltendmachung der Hausgeldansprüche grundlegend geändert. Ab diesem Zeitpunkt geht das Recht des Eigentümers, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Nach Auffassung des Gerichts hat die Wohnungseigentümergemeinschaft gleichwohl wegen der vor der Insolvenzeröffnung fälligen Hausgeldforderungen einen ungeschmälerten Zahlungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter oder einen Anspruch auf Duldung der Zwangsversteigerung. Die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Wohngeldansprüche sind dagegen Masseschulden. Die Eigentümergemeinschaft muss für solche Ansprüche den Insolvenzverwalter auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken.