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04/2011

Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge

Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds können nur dann angerechnet werden, wenn die Kapitalerträge auch als Einnahmen erfasst worden sind. Die Problematik dieses vom Bundesfinanzhof entschiedenen Falls lässt sich wie folgt deutlich machen:

Der Anteilseigner einer niederländischen Fondsgesellschaft hatte seine Anteile 2004 veräußert. Das inländische Kreditinstitut, bei dem die Anteile verwahrt wurden, führte für die ab 1994 angefallenen thesaurierten Gewinne Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ab. Der Anteilseigner beantragte die Anrechnung dieser Abzugsteuern in seiner Steuererklärung 2004, ohne allerdings irgendwelche Erträge zu erfassen. Auch in den Vorjahren waren die thesaurierten Gewinne nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt worden.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass eine Anrechnung nur insoweit erfolgen kann, als dass die Einkünfte in der Vergangenheit auch steuerlich erfasst wurden. Können Einkünfte aus Fristgründen nicht mehr nachträglich besteuert werden, ist also auch keine Anrechnung der darauf entfallenden Abzugsteuern möglich. Mit Einführung der Abgeltungsteuer gelten für ab 1.1.2009 angeschaffte Fondsanteile die geänderten Regelungen.