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Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf GmbH-Geschäftsführer
Auch GmbH-Geschäftsführer können einen Anspruch darauf haben, nicht wegen ihres Alters diskriminiert zu werden. Dies gilt nach einer allerdings noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln jedenfalls dann, wenn sie nach Auslaufen eines Fünf-Jahres-Vertrags von der darin vorgesehenen Regelung Gebrauch machen, vom Dienstherrn die Aufnahme von Verhandlungen über eine Fortsetzung der Tätigkeit zu verlangen. Lehnt der Dienstherr die Weiterbeschäftigung aus Altersgründen ab und stellt er einen jüngeren Kandidaten ein, so kann dem bisherigen Geschäftsführer neben Schadensersatz eine Entschädigung für den Nichtvermögensschaden zu zahlen sein, die sich regelmäßig auf zwei Monatsgehälter beläuft.
Geklagt hatte der 62‑jährige medizinische Geschäftsführer eines städtischen Krankenhauses, dessen befristeter Dienstvertrag abgelaufen war und der sich um eine Fortsetzung seiner Tätigkeit bemühte. Der Dienstherr lehnte die Weiterbeschäftigung ab, obwohl der Geschäftsführer erfolgreich gearbeitet hatte. In der Lokalpresse wurden als Gründe für die Nichtverlängerung des Vertrags schlagwortartig das Alter des Geschäftsführers und der Wunsch des Krankenhausträgers genannt, keine Personen in leitenden Positionen zu beschäftigen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben.
Das Gericht sah eine Altersdiskriminierung als erwiesen an. Altersdiskriminierung könne es nicht nur bei einer erstmaligen Anstellung geben, sondern auch bei einer Weiterbeschäftigung. Dem Dienstherrn sei es nicht gelungen, den Zusammenhang zwischen dem Alter des Klägers und seiner Nichtanstellung nachvollziehbar und sicher auszuschließen. Die angestrebte Altersgrenze von 65 Jahren sei kein ausreichender Grund. Zumindest hätte hier dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen Mitarbeiter auf der Leitungsebene mit der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht weiter beschäftigt werden können. Im Übrigen sei eine Verlängerung um fünf Jahre weder durch den Vertrag noch durch sonstige Umstände zwingend vorgegeben gewesen.
Das Gericht verurteilte das Krankenhaus, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zu zahlen und stellte im Übrigen die Verpflichtung des Krankenhauses fest, dem Geschäftsführer sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der nicht erfolgten Wiederanstellung zum medizinischen Geschäftsführer entstanden sind oder zukünftig entstehen.


