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Auch Freiberufler dürfen ab 2007 keine Ansparrücklagen mehr bilden
Ein Tierarzt ermittelte für 2007 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen Gewinn von 100.559 €, der um eine Ansparrücklage in Höhe von 36.000 € gemindert war. Das Finanzamt erkannte die Ansparrücklage nicht an, weil sie aufgrund einer Gesetzesänderung nur noch für bis zum 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre gebildet werden durfte. Der Tierarzt meinte, Freiberufler hätten kein Wirtschaftsjahr und deswegen dürfe er auch 2007 eine Ansparrücklage bilden.
Der Bundesfinanzhof folgte der Rechtsauffassung des Finanzamts, weil auch Freiberufler ein Wirtschaftsjahr haben. Dies endete am 31.12. 2007 und somit nach dem Stichtag der Gesetzesänderung.
Hinweis: Den ab 2007 eingeführten Investitionsabzugsbetrag konnte der Tierarzt nicht geltend machen, weil sein Gewinn höher als 100.000 € war.


