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11/2011

Auch Geburtstagsfeiern im Kreise von Mitarbeitern und Geschäftspartnern sind regelmäßig privat veranlasst

Bei der Beurteilung der Frage, ob Bewirtungsaufwendungen anlässlich einer Geburtstagsfeier beruflich oder privat veranlasst sind, ist eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Das FG Münster entschied hierzu kürzlich im Fall eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers. Er hatte zur Feier seines 60. Geburtstags Mitarbeiter, Geschäftspartner und Verwandte auf dem Briefbogen der Gesellschaft eingeladen und dabei dem Namen der Firma seinen Namen vorangestellt.

Geburtstage sind normalerweise persönliche Ereignisse der privaten Sphäre. Aus den Umständen kann sich aber ergeben, dass Aufwendungen hierfür beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar sind. Indizien hierfür sind zum Beispiel wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und ob zu den Gästen Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, Verbandsvertreter oder private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen zählen. Zu berücksichtigen ist außerdem der Ort der Feierlichkeit und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist. In diesem Fall trat als Gastgeber der Jubilar auf, er bestimmte allein die Gästeliste, die Feier fand nicht auf dem Firmengelände statt. Nicht entscheidend war die Tatsache, dass mehrheitlich Mitarbeiter und Geschäftspartner eingeladen waren, da die Stellung der Gäste zu dem Gastgeber bei Geburtstagsfeiern nur ein vergleichsweise schwaches Indiz für den Anlass der Feier ist.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)