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Auf Wunsch des Arbeitnehmers hinausgeschobene Abfindung muss erst bei Zufluss versteuert werden
Die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns bestimmt sich nach dem einkommensteuerlichen Zuflussprinzip. Laufender Arbeitslohn gilt als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Sonstige Bezüge, z. B. Abfindungen, sind erst bei Zufluss zu versteuern. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer über die Abfindung wirtschaftlich verfügen kann.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Einem Arbeitnehmer stand eine Abfindung zu. Auf Wunsch des Arbeitnehmers wurde die Abfindung 2000 und 2001 in zwei Teilbeträgen gezahlt. Das Finanzamt befand, dass die gesamte Abfindung 2000 zugeflossen und zu versteuern sei. Dagegen entschied das Finanzgericht, dass es bezüglich des Zuflusses der Abfindung nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt, sondern auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht ankommt. Das Hinausschieben der Fälligkeit eines Teilbetrags der Abfindung auf das Folgejahr führe selbst dann nicht zu einem Zufluss im Erstjahr, wenn es maßgeblich steuerlich motiviert erfolge. Eine steuerliche Motivation begründe keinen Gestaltungsmissbrauch.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Beitrag aus dem Newsletter 07/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


