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05/2010

Aufschlüsselung der Nebenkostenvorauszahlungen auf einzelne Betriebskosten nicht erforderlich

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte der Vermieter vom Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten. Mietgegenstand war eine öffentlich geförderte und damit preisgebundene Wohnung. Der Vertrag sah zu den Betriebs‑ und Heizkosten vor, dass diese im Sinne des § 27 II. Berechnungs-verordnung (BV) umgelegt und hierfür monatliche Vorauszahlungen erhoben werden. Die zu erhebenden Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV waren dem Vertrag als Anlage beigefügt. Der Mieter verweigerte die Nachzahlung mit der Begründung, dass die Nebenkostenvorauszahlungen bei Abschluss des Mietvertrags nicht ausreichend aufgeschlüsselt worden seien und deshalb überhaupt keine Betriebskosten umgelegt werden dürfen.

Dieser Ansicht war das Gericht nicht. Die Notwendigkeit, die Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten aufzuschlüsseln, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Zwar muss der Mieter ersehen können, welche Betriebskosten auf ihn zukommen. Es genügt aber, dass der Umfang der umzulegenden Kosten durch die Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV umschrieben und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitgeteilt wird. Für den Mieter ist die Summe der Nebenkosten entscheidend, während die Aufschlüsselung von Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten für seine Kalkulation von untergeordnetem Interesse ist. Letztendlich ist für die Nachzahlung von Nebenkosten eine schriftliche Erklärung des Vermieters erforderlich, in der die Forderung berechnet und erläutert ist. Dies ist vorliegend erfolgt.