News
Aufwendungen eines Kapitalanlegers für häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten
Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit für die Erzielung von Einkünften dar, können die Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Ob und inwieweit das auch für einen Kapitalanleger gilt, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Zu einem Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist dies die erste Entscheidung.
Das Gericht setzt sich noch einmal mit den Grundregeln für die Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers auseinander und stellt fest, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich sein können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitsraum so gut wie ausschließlich zur Einkünfteerzielung und nicht privat genutzt wird und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Da im entschiedenen Fall der Kapitalanleger eine Vollzeitbeschäftigung auf Grund eines Dienstverhältnisses ausübte, konnte das Arbeitszimmer schon nicht mehr Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit sein. Allein schon aus diesem Grund war ein Abzug der Aufwendungen nicht möglich.
Beitrag aus dem Newsletter 07/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


