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Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
Eine Steuerzahlerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung ihren an die Stadt gezahlten Anteil von 1.316 € an den Aufwendungen für die Unterbringung ihres Vaters in einem Altenpflegeheim geltend. Das Finanzamt zog von den Aufwendungen den Betrag für zumutbare Belastung (im vorliegenden Fall 6 % von rd. 73.000 €) ab, sodass zum Abzug nichts übrig blieb.
Den Antrag der Steuerzahlerin, die Aufwendungen als Unterhaltskosten zu berücksichtigen, lehnte der Bundesfinanzhof ab. Abzugsfähig als Unterhaltskosten sind nur die typischen Zahlungen sowie Aufwendungen für Kleidung, Wohnung usw., nicht aber Krankheits- und Pflegekosten der Unterhaltsberechtigten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


