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11/2010

Bei Mieterhöhungen keine Berücksichtigung der Wohnwertverbesserungen durch den Mieter

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Wohnwertverbesserungen bei Mieterhöhungen unberücksichtigt bleiben. In dem vom Gericht entschiedenen Fall baute der Mieter auf eigene Kosten aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtung in die Wohnung ein Bad und eine Sammelheizung ein. Der Vermieter verlangte einige Zeit danach eine Mieterhöhung und verwies zur Begründung auf die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung. Der Mieter lehnte das Mieterhöhungsverlangen ab.

Das Gericht schloss sich der Meinung des Mieters an. Die ortsübliche Vergleichsmiete sei anhand vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln, die kein Bad und keine Sammelheizung enthielten. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter vorgenommen und finanziert habe, seien bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart oder der Vermieter habe dem Mieter die Kosten erstattet. Diese Sichtweise gelte auch, wenn wie hier die Einbauten auf einer vertraglichen Verpflichtung beruhen. Anderenfalls müsse der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung im Ergebnis doppelt bezahlen, zunächst beim Einbau entsprechend der vertraglichen Verpflichtung und später nochmals durch eine auch auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung.