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03/2010

Bei sog. Aufwandsspenden sind besondere Anforderungen zu beachten, um die Haftung zu vermeiden

Steuerbegünstigte Zuwendungen (Spenden) können nicht nur in Geld, sondern auch als Sachspende oder Aufwandsspende erfolgen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug einer Aufwandsspende ist, dass der „Spender“ einen vertraglichen oder satzungsmäßigen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen hat und er auf diesen Anspruch verzichtet.

Beispiel: Ein Bürger stellt einer Organisation sein Fahrzeug unentgeltlich für mildtätige Zwecke zur Verfügung. Die von ihm getragenen anteiligen Kosten für die Fahrten betragen 400 €. Laut Satzung der mildtätigen Organisation hat der Bürger Anspruch auf Erstattung der Kosten. Der Bürger verzichtet nachträglich auf die Erstattung der Kosten. Der Aufwandsverzicht stellt in Höhe von 400 € eine abzugsfähige Spende dar.

Das Finanzgericht München stellt einige Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Aufwandsspenden:

  • Sog. Aufwandsspenden können steuerrechtlich als reguläre Spenden zu berücksichtigen sein, sofern beim Spender nachweislich eine tatsächliche Vermögenseinbuße durch den Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen eintritt.
  • Aufwendungen, die (auch) im eigenen Interesse des Zuwendenden getätigt werden, fehlt das für den Spendenabzug zwingend erforderliche Element der Uneigennützigkeit.
  • Zwischen den Beteiligten müssen ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen vorliegen; die einzelnen Verträge und Willenserklärungen müssen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt werden.
  • Die Spendenbescheinigung ist für das Jahr des Verzichts und nicht für das Jahr des Entstehens der Aufwandsersatzansprüche zu erteilen.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit diesem Fall noch beschäftigen müssen.

Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbescheinigung ausstellt, haftet für die entgangene Steuer. Außerdem haftet, wer veranlasst, dass die Spenden nicht für die bescheinigten begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Haftungsschuld beträgt aus Vereinfachungsgründen einheitlich 30 % (bis 2006: 40 %). Auf die tatsächliche Höhe der Steuerminderung beim Spender kommt es nicht an.