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Bei Wohnflächenabweichung besteht Anspruch auf Mietrückzahlung
Weicht die tatsächliche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10% ab, kann der Mieter die zuviel gezahlte Miete zurückfordern. Dieser auf ständiger Rechtsprechung beruhende Grundsatz lag auch einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde. In dem Verfahren stritten die Parteien um die Auslegung des im Mietvertrag verwendeten Begriffs der „Mietraumfläche“. Der Mieter begehrte nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung überzahlter Miete, die sich aus einer Flächenabweichung ergab, da der Vermieter bei der vermieteten Dachgeschosswohnung die Grundfläche dem Vertrag zugrunde gelegt hatte und nicht die nach der Zweiten Berechnungsverordnung anzusetzende Wohnfläche. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass nach dem objektiven Inhalt des Begriffs „Mietraumfläche“ darunter nicht die Grundfläche der Wohnung verstanden werden kann, sondern die Wohnfläche, die wegen der Dachschrägen kleiner ist als die Grundfläche der Wohnung.


