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Berücksichtigung eines Verlustvortrags oder Verlustrücktrags vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß
Im Einkommensteuergesetz findet sich die Regelung, dass ein Verlustvortrag oder Verlustrücktrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug zu bringen ist. Erst danach sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Durch diese gesetzlich vorgegebene Reihenfolge der Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen verlieren Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen häufig ihre Wirkung als Element zur Verringerung der steuerlichen Belastung. Die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage kann bereits durch die vorrangige Berücksichtigung eines Verlustvortrags oder Verlustrücktrags auf Null reduziert sein.
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs bestehen gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.


