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04/2010

Beschränkte Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ist verfassungsgemäß

Die seit dem 1. Januar 2005 geltenden Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen werden vom Bundesfinanzhof als verfassungsgemäß angesehen. Danach sind Rentenversicherungsbeiträge und Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken nicht in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu behandeln. Sie sind lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.