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Besteuerung einer Anteilsveräußerung bei Kaufpreisstundung
Der alleinige Gesellschafter einer GmbH verkaufte Ende des Jahres 2000 seine gesamten Anteile an dieser GmbH im Nennwert von 50.000 DM für 500.000 DM an eine Gesellschaft in Luxemburg, deren alleinvertretungsberechtigter Verwaltungsrat er ist. Nach einer privatschriftlichen Vereinbarung aus dem Januar des Folgejahres sollte der Kaufpreis in zehn gleichen Jahresraten, beginnend ab Januar 2006 bezahlt werden. Während das Finanzamt den Veräußerungsgewinn im Jahr 2000 voll besteuerte, war der Gesellschafter der Ansicht, eine Versteuerung habe erst bei Zufluss im Jahr 2006 zu erfolgen.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung entsteht. Eine Stundung des Kaufpreises ist dabei unerheblich. Eine wahlweise Zuflussbesteuerung kommt nur bei wiederkehrenden Zahlungen mit Versorgungscharakter in Frage. Dies war hier nicht der Fall.


