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05/2010

Besteuerung eines Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen

Wird ein Fondsanteil nicht während des ganzen Geschäftsjahres der Gesellschaft gehalten, können Zwischengewinne entstehen. Bei diesen Zwischengewinnen handelt es sich um steuerpflichtige Erträge der Gesellschaft, die diese innerhalb eines Geschäftsjahres bereits erzielt, aber noch nicht ausgezahlt hat. Der Verkäufer solcher Anteile muss den im Veräußerungserlös enthaltenen Zwischengewinn als Kapitalertrag versteuern. Die Problematik lässt sich anhand des nachfolgend geschilderten Falls deutlich machen:

Ein Anleger hatte 1998 Fondsanteile für 6,81 Mio. DM erworben und nach mehr als 6 Monaten für 6,907 Mio. DM veräußert. Den Veräußerungsgewinn von 97 TDM erklärte er als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Tatsächlich war jedoch kein Veräußerungsgewinn erzielt worden, sondern ein Verlust angefallen. Im Veräußerungspreis waren Zwischengewinne enthalten, die sich auf insgesamt über 370 TDM beliefen. Dieser Gewinn war als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Der danach verbleibende Vermögensverlust dagegen war der privaten Vermögensebene zuzuordnen (1998 betrug die Spekulationsfrist noch 6 Monate).

Ab 2009 fallen sowohl Zinsen als auch Kursgewinne bzw. ‑verluste unter die Abgeltungsteuerregelung.