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11/2010
Bewertung und Behandlung von Abfindungen und der Ablösung von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer bei Veräußerung aller Gesellschaftsanteile an der Kapitalgesellschaft
Der Bundesfinanzhof hat in acht Leitsätzen zur Bewertung und Behandlung von Abfindungen und der Ablösung von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich der Veräußerung aller Gesellschaftsanteile Stellung genommen.
- Nach Eintritt eines Versorgungsfalls ist die Pensionsrückstellung mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs zu bewerten. Zukünftige Einkommens- und Lohnentwicklungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- Bei der Prüfung einer schädlichen Überversorgung sind im Fall einer Betriebsaufspaltung nur die aus der Betriebs-Kapitalgesellschaft herrührenden Gehälter in die Berechnung einzubeziehen. Vergütungen aus der Besitzgesellschaft bleiben unberücksichtigt.
- Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Nur-Pensionszusage ist anzuerkennen, wenn dem eine Barlohnumwandlung zugrunde liegt. Der anders lautenden Auffassung der Finanzverwaltung ist nicht zu folgen.
- Die Erteilung einer Pensionszusage setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus. Dies ist erst der Fall, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann. Eine Zusage bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder unmittelbar nach Einstellung des Gesellschafter‑Geschäftsführers führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist ein derart zustande gekommener Rechtszustand nicht durch Zeitablauf heilbar. Ausschlaggebend für die steuerrechtliche Behandlung ist immer die Situation im Zusagezeitpunkt.
- Eine Pensionszusage, die für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung zum Teilwert vorsieht, ist steuerschädlich.
- Entsprechen die Zuführungen zu einer Pensionszusage zwar den gesetzlichen Vorschriften, sind sie aber aus anderen steuerlichen Gründen als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, hat eine Gewinnzurechnung außerhalb der Bilanz zu erfolgen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr möglich, scheidet auch eine Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung aus.
- Vorstehende Regelungen sind auch auf Gesellschafter‑Geschäftsführer mit weniger als 50 % der Anteile anwendbar. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zur Geschäftsführung berufen sind und zusammen mit weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit der Anteile verfügen.
- Um den Verkauf aller Geschäftsanteile zu ermöglichen, ist die Abfindung oder entgeltliche Ablösung einer Pensionszusage steuerunschädlich möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Leistungen für einen nicht beherrschenden Gesellschafter handelt und die Zahlung im Zusammenhang mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses steht. Im Umfang einer eventuell vorliegenden Überversorgung liegt allerdings Steuerschädlichkeit vor.


