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Bewertung von geschenkten und unmittelbar danach verkauften Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
Während der laufenden Verkaufsverhandlungen über die Veräußerung aller Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft schenkte der Vater im Jahr 1998 seinem Sohn 50 % der Anteile. Bereits zwei Tage vor der unentgeltlichen Zuwendung hatten sich der Vater und der spätere Erwerber der Anteile auf einen Mindestkaufpreis verständigt. Der Kaufvertrag wurde 14 Tage später geschlossen. Für die Bewertung der geschenkten Anteile legte das Finanzamt nicht das Stuttgarter Verfahren, sondern den später erzielten höheren anteiligen Kaufpreis zu Grunde.
Dies wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Nicht an der Börse gehandelte Anteile an Kapitalgesellschaften sind für erbschaft- oder schenkungsteuerliche Zwecke mit dem gemeinen Wert zu erfassen. Dieser ist vorrangig aus Verkäufen abzuleiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag liegen. Ansonsten ist eine Bewertung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten vorzunehmen. Eine Wertentwicklung nach dem Stichtag ist grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen.
Nur ausnahmsweise kann der gemeine Wert aus einem Verkaufsabschluss kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeleitet werden. Voraussetzung ist, dass bereits bis zum Tag der Schenkung Einigung über den Kaufpreis herbeigeführt wurde. Da sich der Vater im Urteilsfall mit dem späteren Käufer bereits zwei Tage vor der Schenkung auf einen Mindestkaufpreis geeinigt hatte, war dieser Wert auch der Besteuerung zugrunde zu legen.


