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12/2009

BGB Gesellschaft darf Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Mehrfamilienhaus erworben. Zweck der Gesellschaft war die Eigennutzung der vermieteten Wohnungen durch die Gesellschafter. Jedem Gesellschafter war das alleinige Sondernutzungsrecht an bestimmten Wohnungen zugewiesen. Die Gesellschaft kündigte wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters das Mietverhältnis über eine Wohnung. Der Mieter widersprach der Kündigung. Nach der Kündigung wurde das gesamte Anwesen in Eigentumswohnungen umgewandelt.

Eine BGB‑Gesellschaft als Vermieterin darf einem Mieter grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter kündigen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Mehrfamilienhaus erworben und damit grundsätzlich die Rechte und Pflichten des Veräußerers übernommen hat. Der Mieter wird nämlich nicht davor geschützt, dass eine Personenmehrheit in den Mietvertrag eintritt. Zwar wird ein Mieter bei der Umwandlung von Wohnraum in Wohnungseigentum durch eine Bestandsgarantie und ein Kündigungsverbot geschützt. Der Schutzgedanke dieser Regelung greift im entschiedenen Fall aber nicht, da die Umwandlung erst nach der Kündigung erfolgte. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung lehnte das Gericht ab, da die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung schon vor der Begründung von Wohnungseigentum bestand.

Beitrag aus dem Newsletter 12/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen