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Bildung von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
Unter einer Rückstellung versteht man einen Passivposten in der Bilanz, der für Schulden oder wirtschaftliche Lasten gebildet wird, die dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sind. Im Gegensatz zu privatrechtlichen Verbindlichkeiten wird für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten als Voraussetzung einer Rückstellung zusätzlich verlangt, dass sie am Bilanzstichtag hinreichend konkretisiert und an ihre Verletzung Sanktionen geknüpft sind, sodass der Unternehmer sich im Ergebnis der Erfüllung der Verpflichtung nicht entziehen kann. Dazu muss die zuständige Behörde z. B. einen Verwaltungsakt erlassen, der dem Unternehmer ein genau bestimmtes Handeln auferlegt. Die Verpflichtung kann sich auch aus einem Gesetz ergeben. Erforderlich ist, dass das Gesetz ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln verlangt, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu handeln und die Verletzung der Verpflichtung sanktionsbewehrt ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Luftfahrt- und Luftwerbeunternehmen war zur Umrüstung und ständigen Anpassung der Flugzeuge an den jeweiligen Stand der Luftsicherheitstechnik verpflichtet. Zum 31.12.2002 bildete das Unternehmen wegen noch nicht durchgeführter Maßnahmen eine Rückstellung in Höhe von ca. 3,0 Mio. €. Davon entfielen ca. 600.000 € auf Maßnahmen, für die die Umsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2002 oder früher endete. Für Maßnahmen in Höhe von ca. 2,4 Mio. € endete die Umsetzungsfrist erst nach Ablauf des Jahres 2002.
Das Finanzgericht ließ die Rückstellung nur in Höhe der ca. 600.000 € zu, weil wegen des Fristablaufs zum 31.12.2002 eine rechtlich entstandene öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorlag. Die restliche Rückstellung sei nicht zu berücksichtigen, weil die Verbindlichkeit rechtlich noch nicht entstanden sei, da die Frist für die Erfüllung der Verpflichtung noch nicht am 31.12.2002 abgelaufen war.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


