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Bruttomiete ist Bemessungsgrundlage einer Mietminderung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bemessungsgrundlage für eine Mietminderung immer die sog. Bruttomiete ist, also die Miete einschließlich aller Nebenkosten, unabhängig davon, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.
Die in der mietrechtlichen Literatur zum Teil vertretene Ansicht, dass eine Mietminderung nur auf die Nettomiete anzurechnen ist, hält das Gericht für ein Scheinproblem. Die unterschiedlichen Anrechnungsweisen führten immer zum selben Ergebnis. Lediglich Gesichtspunkte der Praktikabilität und Übersichtlichkeit könnten für eine Reduzierung der Nettomiete sprechen. Da sich eine gerechtfertigte Mietminderung auf die Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten bezieht, kann erst aufgrund der Jahresabrechnung der Betriebskosten abschließend ermittelt werden, ob hinsichtlich der Gesamtmiete unter Berücksichtigung der Mietminderung noch eine Nachforderung des Vermieters oder ein Guthaben des Mieters besteht. Dafür ist es unerheblich, ob und gegebenenfalls wie die monatlich einbehaltenen Beträge auf die Nettomiete einerseits und die Betriebskostenvorauszahlung andererseits angerechnet werden.


