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11/2010

Bürgschaftsinanspruchnahme kann den Veräußerungsverlust bei wesentlicher Beteiligung erhöhen

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn oder Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, an der der Gesellschafter wesentlich beteiligt war und deren Beteiligung er im Privatvermögen hielt.

Auflösungsverlust ist der Betrag, um den die ursprünglichen sowie die nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung und die Auflösungskosten (z. B. Beratungskosten) den gemeinen Wert des dem Gesellschafter zugeteilten Vermögens bei der Auflösung oder Liquidation der Kapitalgesellschaft übersteigen.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf war streitig, ob eine Bürgschaftsinanspruchnahme zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehört. Grundsätzlich führt die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft nur dann in vollem Umfang zu den nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung, wenn die Bürgschaft nach Eintritt der Krise übernommen wird. Die „Krise“ ist im Eigenkapitalrecht der GmbH der Zeitpunkt, in dem die Gesellschafter der Gesellschaft als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten. Eine Krise besteht u. a., wenn die Gesellschaft kreditunwürdig ist. Sind Bürgschaften krisenbestimmt, sind sie als eigenkapitalersetzend anzusehen, entschied das Finanzgericht. Die Bürgschaftsinanspruchnahme hat Auswirkung auf die Ermittlung des Veräußerungsverlustes.

Der geltend gemachte Auflösungsverlust wurde vom Gericht ungekürzt anerkannt, weil der Gesellschafter seit Geltung des Halbeinkünfteverfahrens keine ganz oder zum Teil steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung an der GmbH erhalten hatte.

Die Revision wurde zugelassen.