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Einkommensteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer auf private PKW-Nutzung richtet sich nach Umsatzsteuerrecht
Ein Unternehmer hatte einen PKW in seinem Betriebsvermögen. Er führte nur Aufzeichnungen über die Nutzung des PKW, aber kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Den privaten Nutzungsanteil setzte er in seiner Überschussrechnung des Jahres 2000 deshalb nach der 1 %-Regelung mit 1 % pro Monat des Bruttolistenpreises gewinnerhöhend an. Der Gewinn musste aber noch um die Umsatzsteuer auf die private PKW-Nutzung erhöht werden. Diese errechnete er nach den sich aus den Aufzeichnungen ergebenden privaten Nutzungsteil von 25 % wie folgt:
vorsteuerbelastete PKW-Kosten | 20.000 DM |
davon 25 % privater | 5.000 DM |
davon 16 % Umsatzsteuer | 800 DM |
In seiner Überschussrechnung erhöhte er den Gewinn um 800 DM. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn aber um 1.996,80 DM nach folgender Berechnung:
Bruttolistenpreis des PKW | 130.000 DM |
12 % Eigenverbrauch | 15.600 DM |
davon 80 % umsatzsteuerpflichtig | 12.480 DM |
davon 16 % Umsatzsteuer | 1.996,80 DM |
Der Bundesfinanzhof gab dem Unternehmer Recht, weil sich die einkommensteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer auf die private PKW-Nutzung nach dem Umsatzsteuerrecht richtet.


