News
Erlass von auf Veräußerungs- und Übergangsgewinnen beruhender Kirchensteuer
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es sachlich nicht unbillig ist, wenn Kirchensteuer auch unter Berücksichtigung von Veräußerungs- und Übergangsgewinnen erhoben wird. Einzelne Kirchengemeinden seien dabei nicht an die Regelungen anderer Kirchengemeinden gebunden, weil es an gesetzlichen Vorgaben fehlt.
Hinweis: Wird ein Unternehmen oder eine Beteiligung verkauft und ein hoher Veräußerungsgewinn erzielt, sollte man im Vorfeld mit der zuständigen Kirchengemeinde klären, ob diese die Kirchensteuer, die unter Berücksichtigung der Veräußerungsgewinne anfällt, erlässt. Da die Kirchenzugehörigkeit eine Glaubensfrage ist, muss jeder Betroffene selbst überlegen, ob er aus Gründen der Besteuerung einen Kirchenaustritt erwägt. Der Steuerberater kann nur die voraussichtliche Höhe der Kirchensteuer berechnen.
Beitrag aus dem Newsletter 12/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


