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11/2011

Erlasshöhe bei freiwilliger Zahlung zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen

Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einer Nachzahlung oder einem Erstattungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag zu verzinsen. Der Zins beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat. Der Verzinsungszeitraum beginnt anknüpfend an die Entstehung der Steuer 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Ist z. B. auf Grund einer Betriebsprüfung absehbar, dass Steuernachzahlungen zu entrichten sind, kann die Höhe der Nachzahlungszinsen durch freiwillige vorzeitige Zahlungen auf die zu erwartenden Nachzahlungen gemindert werden.

Grundsätzlich sind Nachzahlungszinsen auch dann festzusetzen, wenn vor Festsetzung der nachzuzahlenden Steuern freiwillige Zahlungen erbracht werden. Diese Nachzahlungszinsen sind allerdings in bestimmtem Umfang aus sachlichen Gründen zu erlassen, wenn das Finanzamt die vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbrachten freiwilligen Zahlungen angenommen und behalten hat. Nachzahlungszinsen sind daher nur für den Zeitraum bis zum Eingang der freiwilligen Zahlung zu erheben.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln war streitig, wie die Erlasshöhe zu berechnen ist. Im Urteilsfall entrichtete ein Steuerzahler am 21.1.2010 freiwillig erhebliche Beträge auf zu erwartende Steuernachzahlungen. Er war der Meinung, dass Nachzahlungszinsen nur bis zu diesem Tag festgesetzt werden durften. Das Finanzamt forderte Zinsen für die Zeit bis zum 1.2.2010. Das Finanzgericht billigte diese Berechnung und bestätigte dem Finanzamt eine fehlerfreie Ermessensausübung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Köln)