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Ermäßigter Umsatzsteuer-Satz für Beherbergungsleistungen – lohnsteuerliche Anpassung ab 01.01.2010
Mit Schreiben v. 5.3.2010 – IV D 2 – S 7210/07/10003, IV C 5 – S 2353/09/10008 hat das BMF zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen ab dem 1.1.2010 auch zu den Folgen der Lohnbesteuerung Stellung genommen.
Danach gilt:
Getrennter Ausweis von Beherbergungsleistungen und Sammelposten
Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen und liegt keine Frühstücksbestellung durch den Arbeitgeber vor (s. unten), so ist die Vereinfachungsregelung nach R. 9.7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LStR 2008 (für das Frühstück 20% des maßgebenden Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendung = 4,80 €) auf diesen Sammelposten anzuwenden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten i. S. von R 9.8 LStR 2008 zu behandeln, wenn kein Anlass für die Vermutung besteht, dass in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisekosten anzuerkennende Nebenleistungen enthalten sind (etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen). Unschädlich ist insbesondere, wenn dieser Sammelposten auch mit Internetzugang, Zugang zu Kommunikationsnetzen näher bezeichnet wird und der hierzu ausgewiesene Betrag nicht so hoch ist, dass er offenbar den Betrag für Frühstück und steuerlich anzuerkennende Reisekosten übersteigt. Anderenfalls ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Höhe als privat veranlasst zu behandeln.
Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit
Alternativ kann das Frühstück auch mit dem Sachbetragswert mit € 1,57 gemäß dem BMF-Schreiben v. 13.7.2009 angesetzt werden, wenn das Frühstück durch den Arbeitgeber veranlasst wurde.
Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises oder Sammelposten für Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung).
Ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit ist i. S. des R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008 grundsätzlich vom Arbeitgeber veranlasst (abgegeben), wenn
- die im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit zu der Übernachtung mit Frühstück führt und die Aufwendungen deswegen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden,
- die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und
- der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück bucht (z. B. über das elektronische Buchungssystem des Hotels) und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorliegt; die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer wird anerkannt, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen dies vorsehen – z.B. in Fällen einer nicht vorhandenen Reisestelle -. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn
- der Arbeitgeber die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer z. B. in einer Dienstanweisung, einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt hat und die Buchung vom Arbeitnehmer im Rahmen der vom Arbeitgeber festgelegten oder regelmäßig akzeptierten Übernachtungsmöglichkeiten (z.B. Hotellisten, vorgegebene Hotelkategorien oder Preisrahmen, ggf. auch über ein Travel-Management-System) vorgenommen wird, oder
- eine dementsprechende planmäßige Buchung von Übernachtung mit Frühstück ausnahmsweise nicht möglich war (z.B. spontaner Einsatz, unvorhersehbar länger als geplant dauernder Arbeitseinsatz, gelistetes Hotel belegt) und der Arbeitgeber die Kosten dienst- oder arbeitsrechtlich daher erstattet.
Anwendungsregelung
Die lohnsteuerlichen Folgen und Anpassungen sind für Übernachtungen mit Frühstück ab 1.1.2010 anzuwenden. Gemäß BMF-Schreiben v. 5.3.2010 ist es nicht zu beanstanden, wenn die genannten Voraussetzungen bis zu drei Monaten nach Veröffentlichung des Schreibens nicht insgesamt gegeben sind (Zeitraum für die Anpassung insbesondere der dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen).


