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Ertragsteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer bei der sog. 1 %‑Regelung streitig
Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, einem bei ihm anhängigen Verfahren beizutreten, in dem die ertragsteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer bei der sog. 1 %‑Regelung streitig ist.
Die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz wird bei der Einkommensteuer in der Regel nach der sog. 1 %‑Regelung ermittelt. Das bedeutet, dass 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz pro Monat als private Entnahme dem Gewinn hinzugerechnet wird. Hinzu kommt die hierauf entfallende Umsatzsteuer, wobei 80 % des Entnahmewerts zugrunde gelegt werden.
Beispiel 1:
Beträgt der Bruttolistenpreis des Kfz 50.000 €, ist die private Nutzung mit 6.000 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 912 € (80 % von 6.000 € x 19 %) anzusetzen.
Umsatzsteuerlich gilt die 1 %‑Regelung allerdings nicht, wenn der Unternehmer diese nicht freiwillig anwendet. Die private Kfz-Nutzung wird vielmehr geschätzt, wobei der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % der vom Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemachten Kfz-Kosten zu veranschlagen ist, soweit sich aus den konkreten Verhältnissen nicht ein geringerer privater Nutzungsanteil ergibt. Nicht mit Vorsteuern belastete Kosten (z. B. Kfz-Steuer) sind herauszurechnen.
Beispiel 2:
Netto-Gesamtaufwendungen für das Kfz (einschließlich AfA) 10.000 €; hierin nicht mit Vorsteuern belastete Kosten von 1.000 € enthalten. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind danach 4.500 € (50 % von 9.000 €); die Umsatzsteuer beträgt 855 € (19 % von 4.500 €).
Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung, gehört die von ihm gezahlte Umsatzsteuer zu den Betriebsausgaben. Dies gilt allerdings nicht für die auf die private Nutzung entfallende Umsatzsteuer, die dem Gewinn hinzuzurechnen ist. Der Bundesfinanzhof muss klären, welche Umsatzsteuer dem Gewinn hinzuzurechnen ist: Die nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten ermittelte (im Beispielsfall also 912 €) oder die umsatzsteuerlich ermittelte und im Umsatzsteuerbescheid für die Privatnutzung angesetzte Umsatzsteuer (im Beispielsfall also 855 €).


