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06/2010

Erwerbsminderungsrenten sind ab 2005 mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern (Kopie 1)

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Renten ab 2005 grundlegend neu geregelt. Renten aus der sog. Basisversorgung werden mit dem sog. Besteuerungsanteil besteuert.

Zu den Renten aus der Basisversorgung gehören Leibrenten

  • aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • aus landwirtschaftlichen Alterskassen,
  • aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • aus bestimmten privaten Rentenversicherungen.

Die Höhe des Besteuerungsanteils ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er wird beim Rentenbeginn unveränderlich festgeschrieben. Für Bestandsrenten, die bereits vor dem 1.1.2005 sowie Renten, die im Jahr 2005 erstmalig geleistet wurden, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Dieser Besteuerungsanteil erhöht sich jährlich ab 2006 um 2 % bzw. ab 2021 um 1 %.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung für Veranlagungszeiträume ab 2005 nicht mehr mit dem (niedrigeren) Ertragsanteil für abgekürzte Leibrenten, sondern mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern sind. Diese Neuregelung sei verfassungsgemäß.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.