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Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten hat der private Arbeitgeber auf den monatlichen Verdienst (maximal 400 €) an Abgaben 14,34 % bzw. bei Bestehen einer privaten Krankenversicherung des Beschäftigten 9,34 % abzuführen.
Diese Abgaben setzen sich wie folgt zusammen:
- 5,0 % Krankenversicherung (wenn der Beschäftigte nicht privat krankenversichert ist)
- 5,0 % Rentenversicherung
- 0,6 % Umlage U1
- 0,14 % Umlage U2
- 1,6 % Unfallversicherung
- 2,0 % Pauschsteuer
Beschäftigte haben die Möglichkeit, den Beitrag zur Rentenversicherung durch Entrichtung eines Beitrags in Höhe von 14,9 % aufzustocken. Sowohl für Beschäftigte (bei Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge) als auch für Arbeitgeber gilt eine Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 155 €.
Private Haushalte haben ihre geringfügig Beschäftigten der Minijob-Zentrale in einem vereinfachten Verfahren, dem sogenannten Haushaltscheckverfahren zu melden. Die Minijob-Zentrale berechnet die Pauschalsteuer und zieht diese zusammen mit den übrigen Abgaben jeweils am 15.7. (für das erste Halbjahr) und am 15.1. (für das zweite Halbjahr des abgelaufenen Jahres) ein.
Private Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Lohnunterlagen zu führen, und unterliegen auch nicht einer Betriebsprüfung. Ihre Aufwendungen, d. h. Verdienst und Abgaben, können auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens um 510 € ermäßigen. Dabei gehören die Abgaben für das im zweiten Halbjahr erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15.1. des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)


