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04/2011

Grunderwerbsteuer bei Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an grundbesitzender Gesellschaft, wenn auf jeder Beteiligungsstufe eine Beteiligungsquote von 95 % erreicht wird

Erwirbt jemand eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die über Grundbesitz verfügt, unterliegt die Anteilsübertragung der Grunderwerbsteuer, wenn mindestens 95 % der Anteile übertragen werden oder sich in einer Hand vereinigen. Dies gilt auch beim Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht es aus, wenn auf jeder Beteiligungsstufe die 95 %-Grenze erreicht wird. Die Beteiligungsquote wird nicht durchgerechnet.

Beispiel: A erwirbt 97 % der Anteile an der X-GmbH, die zu 96 % an der grundbesitzenden Y-GmbH beteiligt ist.

Der Erwerb der Anteile an der X-GmbH löst Grunderwerbsteuer aus, da A mittelbar an der Y-GmbH beteiligt ist und auf jeder Beteiligungsstufe die 95 %-Grenze erreicht wird. Durchgerechnet ist A an der Y-GmbH nur zu 93,12 % (97 % von 96 %) beteiligt, sodass sich bei Durchrechnung keine Grunderwerbsteuer ergäbe.