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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer in der Krise
Der GmbH-Geschäftsführer haftet für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Entstehung von Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer nur nach Maßgabe der sog. Tilgungsquote. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Während einer finanziellen Krise der Gesellschaft darf der GmbH-Geschäftsführer die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, so dass aus den übrigen Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt werden kann. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach und vertraut darauf, die Steuerrückstände später ausgleichen zu können, so geht er damit bewusst ein Haftungsrisiko ein. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Haftung für Säumniszuschläge – anders als hinsichtlich der Lohnsteuer selbst – auf den Betrag, der sich nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung ergibt.


