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Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Mieter grundsätzlich Anspruch auf eine ausreichende Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht.
In dem entschiedenen Fall bewohnte der Mieter eine nicht modernisierte Altbauwohnung. Wegen einer zu schwachen Stromversorgung minderte er die Miete. Das Gericht bestätigte die Position des Mieters. Auch in einem nicht modernisierten Altbau müsse der Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts sowie weiterer haushaltsüblicher Geräte möglich sein. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand sei nur dann vertragsgemäß, wenn er zwischen den Parteien eindeutig vereinbart sei. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.


