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02/2011

Informationspflichten des Vermieters nach einer Eigenbedarfskündigung

Ein Vermieter kündigte berechtigterweise ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im selben Haus eine andere Wohnung frei. Der Vermieter vermietete diese Wohnung jedoch anderweitig neu, ohne diese zuvor dem gekündigten Mieter angeboten zu haben.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Informationspflichten des Vermieters im Falle einer Eigenbedarfskündigung präzisiert. Nach Ansicht des Gerichts muss der wegen Eigenbedarf berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder derselben Wohnanlage befindet. Anderenfalls ist die ausgesprochene Kündigung wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbieterpflicht muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen der Anmietung (Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietkaution) informieren. Im entschiedenen Fall ist der Vermieter dieser Pflicht nicht nachgekommen und hat folglich keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung durch den bisherigen Mieter.