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Inlandsbezug der Riester-Rente europarechtswidrig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Regelungen der Riester-Rente europarechtswidrig sind, soweit sie
- Grenzarbeitnehmern und deren Ehegatten die Altersvorsorgezulage verweigern, falls sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind,
- Grenzarbeitnehmern nicht gestatten, das geförderte Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung zu verwenden, falls diese nicht in Deutschland belegen ist, und
- vorsehen, dass die Zulage bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland zurückzuzahlen ist.
Streiterheblich war, ob die Gewährung der Altersvorsorgezulage eine soziale oder eine steuerliche Vergünstigung ist. Dafür kommt es auf Zweck und Voraussetzungen ihrer Gewährung an. Der EuGH nahm eine soziale Vergünstigung an, denn mit der Zulage soll die künftige Absenkung des Niveaus der gesetzlichen Rente kompensiert werden. Sie ist als finanzielle Hilfe ausgestaltet, die den Betroffenen einen Anreiz für den Aufbau einer ergänzenden Rente während ihrer gesamten Berufstätigkeit geben soll.
Eine soziale Vergünstigung darf nicht diskriminierend sein. Das ist die Zulage aber, weil sie auf die unbeschränkte Steuerpflicht abstellt. Grenzarbeitnehmer werden nach Doppelbesteuerungsabkommen in ihrem Wohnsitzstaat (d. h. in einem anderen Mitgliedstaat) besteuert. Sie können daher nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein. Das entspricht faktisch einem unzulässigen Wohnsitzerfordernis.
Ähnlich begründet der EuGH auch die Europarechtswidrigkeit des Wohn-Riesters. Zwar können weder deutsche noch Grenzarbeitnehmer das angesparte Kapital für Wohneigentum außerhalb Deutschlands verwenden. Aber Gebietsfremde sind häufiger als Gebietsansässige am Erwerb außerhalb Deutschlands interessiert. Damit werden Grenzarbeitnehmer ungünstiger behandelt als in Deutschland wohnende Arbeitnehmer.
Die Rückzahlungspflicht bei Wegzug stellt ebenfalls auf die unbeschränkte Steuerpflicht ab. Das ist diskriminierend, weil Wanderarbeitnehmer mit ausländischer Staatsangehörigkeit häufiger Deutschland verlassen. Damit ist die Wahrscheinlichkeit des Endes der unbeschränkten Steuerpflicht bei ausländischen Arbeitnehmern höher. Das verletzt das Recht auf Freizügigkeit.
Beitrag aus dem Newsletter 12/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


