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07/2011

Kein negativer Progressionsvorbehalt für Auslandsverluste

Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Allerdings erhöht sich bei positiven ausländischen Einkünften die deutsche Einkommensteuer durch den sog. Progressionsvorbehalt. Dabei wird das Inlandseinkommen um das Auslandseinkommen erhöht und der Steuersatz, der sich bei Anwendung dieses erhöhten Einkommens ergibt, auf das im Inland zu versteuernde Einkommen angewendet.

Vereinfachtes Beispiel:

 

 

Einkommensteuer

Steuersatz

zu versteuerndes Inlandseinkommen

80.000 €

25.428 €

31,7 %

Auslandseinkommen

20.000 €

 

 

Summe

100.000 €

33.828 €

33,8 %

festzusetzende deutsche Steuer

33,8 % von 80.000 €

 

27.040 €

 

Durch das Auslandseinkommen ergibt sich eine um 1.612 € höhere Steuer.

Ist das Auslandseinkommen negativ, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Steuerminderung durch einen negativen Progressionsvorbehalt. Nur für bestimmte Verluste in Staaten der EU oder des EWR kann ein negativer Progressionsvorbehalt geltend gemacht werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)