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10/2009

Kein Verpächterwahlrecht für Zwecke der Gewerbesteuer

Ein Gewerbebetrieb als Besitzunternehmen liegt erst und nur so lange vor, wie die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung im Verhältnis zum Betriebsunternehmen gegeben sind. Fehlt es nur an einem der erforderlichen Tatbestandsmerkmale der Betriebsaufspaltung (personelle und sachliche Verflechtung), kann ein Gewerbebetrieb des Besitzunternehmens nicht entstehen bzw. es entfällt ein solcher Gewerbebetrieb, falls er zuvor bestanden hat. Vor oder nach der Betriebsaufspaltung fällt deshalb auch für den Ertrag aus der laufenden Vermietung oder Verpachtung keine Gewerbesteuer an.

Diese Grundsätze bestätigte das Finanzgericht Köln:

  • Eine gewerbliche Betriebsverpachtung, die im Einkommensteuerrecht möglich ist, ist keine für Gewerbesteuerzwecke erforderliche werbende Tätigkeit.
  • Mit dem Ende einer Betriebsaufspaltung und dem Beginn einer einkommensteuerlichen Betriebsverpachtung endet der Betrieb für Zwecke der Gewerbesteuer.

Eine ausdrückliche Aufgabeerklärung ist für Gewerbesteuerzwecke nicht erforderlich; eine Fortführung des Gewerbebetriebs ist gewerbesteuerlich nicht möglich.