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07/2009

Kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs oder Herstellungskosten eines als Arztpraxis und im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes

Der Vorsteuerabzug für die Errichtung oder den Erwerb eines zu ärztlichen Zwecken genutzten Gebäudes ist ausgeschlossen. Demzufolge kann auch aus der teilweisen Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken kein Vorsteuerabzug abgeleitet werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Zum Vorsteuerabzug ist nur der Unternehmer befugt, der die für sein Unternehmen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen zur Durchführung besteuerter Umsätze verwendet. Die ärztliche Tätigkeit ist umsatzsteuerfrei. Folglich ergibt sich aus der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Da die Gebäudeanschaffung oder herstellung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, führt die teilweise Nutzung des Gebäudes zu privaten Wohnzwecken nicht zu einem besteuerten Umsatz. Die unentgeltliche Nutzung eines unternehmerischen Gegenstands für den privaten Bedarf kann nur steuerpflichtig sein, wenn für den verwendeten Gegenstand bei Erwerb oder Anschaffung ein Vorsteuerabzug möglich war.

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