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Kein Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb, wenn der Erwerber die vom „falschen“ Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet
Erwirbt ein Unternehmer mit Sitz in einem EU‑Mitgliedstaat für sein Unternehmen Gegenstände von einem Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU‑Mitgliedstaat, liegt ein sog. innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Der Erwerber muss zwar einerseits den Erwerb versteuern, kann aber andererseits in derselben Höhe Vorsteuern geltend machen. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist regelmäßig der Ort, an dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet (Bestimmungsland). Verwendet der Erwerber allerdings eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt als Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs so lange dieser Mitgliedstaat, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb in dem Bestimmungsland besteuert wurde.
Beispiel:
U1 mit Sitz in Deutschland kauft in Italien bei U2 Waren unter Verwendung seiner deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Waren werden bestimmungsgemäß nach Österreich geliefert.
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist so lange in Deutschland zu versteuern, bis U1 nachweist, dass der Vorgang in Österreich versteuert wurde.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steht U1 für den damit ggfs. in Deutschland steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb entgegen der Grundregel nicht der Vorsteuerabzug zu. Vielmehr mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (erst) für den Voranmeldungszeitraum, in dem U1 nachweist, dass der Vorgang in Österreich besteuert wurde.


