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Keine Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts bei nicht nachweisbarer Stammeinlageneinzahlung
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Die aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste sind als negative Einkünfte zu erfassen. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös, vermindert um evtl. Veräußerungskosten die Anschaffungskosten des veräußerten Anteils übersteigt. Als Veräußerungsverlust ist entsprechend der Betrag anzusehen, um den die Anschaffungskosten (i. d. R. die gezahlte Stammeinlage) des veräußerten Anteils den um die Veräußerungskosten geminderten Veräußerungserlös übersteigen.
Kann ein wesentlich Beteiligter nicht nachweisen, dass er die Stammeinlage eingezahlt hat, ist der Verlust der Stammeinlage für die Höhe der Anschaffungskosten einer Beteiligung im Insolvenzfall der Gesellschaft unbeachtlich. Das Finanzgericht Köln entschied, dass der Gesellschafter die Erfüllung seiner Einlageverpflichtung konkret nachweisen muss. Bilanzen der Gesellschaft, der Gesellschaftsvertrag, die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und Prüferbilanzen sind kein ausreichender Nachweis.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Bei Zahlung der Stammeinlage sollten die Gesellschafter die Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahren, damit sie noch nach Jahren vorhanden sind und als Nachweis vorgelegt werden können.


