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Keine erweiterte Kürzung bei Beteiligung durch Komplementär-GmbH
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können u. a. den auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags kürzen.
Der Bundesfinanzhof hat diese Kürzung einer GmbH versagt, die als Komplementärin an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft beteiligt war. Das Halten einer solchen Beteiligung fällt nicht unter den Katalog der Kürzungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes.


