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Keine „Finalität“ ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat
Bisher ist nicht abschließend geklärt, unter welchen Umständen ein Unternehmer Verluste seiner ausländischen Betriebsstätte endgültig im Inland abziehen kann. Ein endgültiger Abzug kommt in Betracht, wenn die Betriebsstättenverluste final sind, also nicht mehr mit Gewinnen aus der Betriebsstätte verrechnet werden können. Der Bundesfinanzhof hat die Finalität von Betriebsstättenverlusten verneint, wenn sich der Verlustabzug nur deshalb verbietet, weil Verluste nach den Regelungen des Betriebsstättenstaats nur zeitlich begrenzt vorgetragen werden können.
Im entschiedenen Fall erzielte die Betriebstätte eines deutschen Unternehmers in Luxemburg hohe Verluste. Das Finanzamt folgte dem Antrag des Unternehmers, den Verlust bei der Einkünfteermittlung im Inland zu berücksichtigen. Als die Betriebstätte in Luxemburg Jahre später Gewinne erwirtschaftete, rechnete das FA diese bei den inländischen Einkünften ‑ wie es das Gesetz vorsieht ‑ wieder hinzu. Dagegen wehrte sich der Unternehmer, weil er die alten Verluste aufgrund eines zeitlich begrenzten Verlustvortrags in Luxemburg nicht mehr von den dort jetzt erzielten Gewinnen der Betriebsstätte abziehen konnte. Der auf Antrag im Inland vorgenommene Verlustabzug dürfte daher nicht korrigiert werden. Dieses sah das Gericht anders. In Luxemburg besteht kein allgemeines Verlustabzugsverbot, sondern der Verlustvortrag ist auf fünf Jahre begrenzt. Wegen der zeitlichen Begrenzung nicht mehr abziehbare Verluste beruhen auf individuellen Gegebenheiten und führen nicht zur Finalität dieser Verluste mit der Folge, dass diese endgültig im Inland abziehbar sein müssten.


