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09/2009
Keine Gewinnminderung für langfristige Fremdwährungsverbindlichkeiten durch Wechselkursschwankungen
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Er errechnet sich aus dem Kurs zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme. Spätere Kurserhöhungen verändern den Rückzahlungsbetrag nur, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung handelt.
Eine solche liegt nicht vor, wenn damit gerechnet werden kann, dass sich Kursschwankungen über einen längeren Zeitraum wieder ausgleichen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit die Berücksichtigung einer Gewinnminderung für ein noch zehn Jahre laufendes Fremdwährungsdarlehen abgelehnt.


