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01/2010

Keine Mietminderung trotz öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkung von Wohnraum

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte ein Mieter die Rückzahlung überzahlter Miete. Er begründete seinen Anspruch damit, dass Teile der von ihm bewohnten Räume wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen nicht hätten genutzt werden können. Konkret handelte es sich um das als Wohnraum ausgebaute Dachgeschoss des von ihm gemieteten Einfamilienhauses. Dieses wurde zwar von ihm tatsächlich genutzt, hätte aus feuerpolizeilichen Gründen aber nicht genutzt werden dürfen. Die zuständige Behörde schritt jedoch während der Mietzeit nicht gegen die Nutzung der Räume ein.

Das Gericht billigte dem Mieter keinen Mietabzug zu. Da er das Dachgeschoss uneingeschränkt zu Wohnzwecken genutzt habe, sei er nicht zur Mietminderung berechtigt. Die Nutzung der Räume sei wegen fehlenden Einschreitens der Ordnungsbehörde nicht eingeschränkt gewesen.