News
Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind im Jahresabschluss zu bilden für Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grund oder der Höhe nach ungewiss sind. Die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung muss in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegen. Zu bilden sind Rückstellungen nur für wahrscheinlich bestehende Verpflichtungen gegenüber Anderen (sog. Außenverpflichtungen). Innenverpflichtungen, also betriebsinterne Verpflichtungen, die sich der Unternehmer selbst auferlegt, sind nicht rückstellungsfähig.
Ein Unternehmer muss für die Kosten der Prüfung des Jahresabschlusses eine Rückstellung bilden, wenn am Bilanzstichtag eine Verpflichtung zur Prüfung des Abschlusses bestand. Die Verpflichtung kann sowohl auf öffentlichem Recht als auch auf Privatrecht beruhen.
Rückstellungen für Prüfungskosten ohne gesetzliche Prüfungspflicht werden von der Finanzverwaltung abgelehnt. Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung: Ein Unternehmer, der gesetzlich nicht verpflichtet ist, seinen Jahresabschluss prüfen zu lassen, kann für deren freiwillige Prüfung keine Rückstellung bilden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


