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News

05/2010

Kindergeld: Inlandswohnsitz eines im Ausland studierenden Kindes

Für das Kindergeld werden nur Kinder berücksichtigt, die

  • im Inland,
  • in einem anderen EU‑Staat,
  • in einem EWR‑Staat

einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten i. d. R. ihren Wohnsitz im Inland bei. Wohnt ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass es dort nicht nur vorübergehend verweilt, so liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zu dieser Problematik wie folgt:

  • Ist der Auslandsaufenthalt des Kindes von vornherein auf kurze Zeit beschränkt, führt dies nicht dazu, dass das Kind den Wohnsitz im Inland verliert.
  • Kurzfristige Besuche oder sonstige Aufenthalte bei den Eltern reichen nicht aus, um den Inlandswohnsitz zu behalten, wenn der Auslandsaufenthalt mehr als ein Jahr andauert.
  • Hält sich ein im Ausland studierendes Kind mindestens fünf Monate im Kalenderjahr im Inland auf, behält es seinen Inlandswohnsitz bis zum Ende des Kalenderjahres bei. Der Kindergeldanspruch der Eltern endet dann nicht bereits mit Beginn des Auslandsstudiums.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.