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11/2011

Kindergeldanspruch für volljährige verheiratete Kinder

Für ein volljähriges Kind besteht, soweit es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann. Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag von derzeit 8.004 € nicht übersteigen.

Diese Regelung ist grundsätzlich nicht auf verheiratete Kinder übertragbar, weil Eltern nach der Eheschließung eines Kindes ihm gegenüber nicht mehr an erster Stelle unterhaltspflichtig sind. Die Verpflichtung geht auf den Ehegatten über. Damit entfällt auch für die Eltern ein Bedarf für die Entlastung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs. Eine Ausnahme besteht lediglich für den Fall, dass das Einkommen des Ehepartners des Kindes zu gering ist, um den ehelichen Unterhaltsbedarf zu sichern und auch das Kind nicht über ausreichende Einkünfte und Bezüge verfügt.

Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge des verheirateten Kindes den Grenzbetrag, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Die Berechnung hat nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen zu erfolgen. Dabei findet die Unterhaltsverpflichtung des verheirateten Kindes gegenüber seinem Ehepartner keine Berücksichtigung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Die Eheschließung des Kindes führt zu keiner Erweiterung der elterlichen Unterhaltspflicht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)