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03/2010

Kindergeldanspruch kann durch Versetzung ins Ausland verloren gehen

Der Mitarbeiter eines Instituts wurde unbefristet nach Korea versetzt. Dort nahm er zusammen mit der Ehefrau und den beiden Kindern seinen ersten Wohnsitz. Den bisherigen Wohnsitz in Deutschland hat er als zweiten Wohnsitz beibehalten. Die Kindergeldkasse stellte mit dem Wegzug die Kindergeldzahlungen ein. Diese Rechtsauffassung ist durch den Bundesfinanzhof bestätigt worden.

Anspruch auf Kindergeld haben nur Personen, deren berücksichtigungsfähige Kinder einen Wohnsitz im Inland oder im EU‑ oder EWR‑Ausland haben. Der Wohnsitz minderjähriger Kinder befindet sich regelmäßig am Wohnsitz der Eltern. Maßgeblich ist die gemeinsame Wohnung, nicht aber ein von den Eltern oder einem Elternteil unterhaltener zweiter Wohnsitz. Folglich geht der Kindergeldanspruch bei einem Wegzug in einen Staat außerhalb der EU oder des EWR verloren.