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09/2011

Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium

Bisher konnten Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium nur begrenzt als Sonderausgaben in Höhe von maximal € 4.000,00 steuerlich geltend gemacht werden. Der Abzug als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben wurde nur dann zugestanden, wenn eine vorherige Ausbildung bereits abgeschlossen war. Entstand somit durch den Ansatz der Erst-Ausbildungskosten im Rahmen der Einkommensteuer ein Verlust, konnte dieser nicht –wie bei vorweggenommen Werbungskosten- auf Folgejahre vorgetragen werden.

Am 28.07.2011 verbessert der BFH in gleich zwei Urteilen die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium und lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch den Abzug solcher Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben zu.

So entschied der BFH, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. Den BFH-Entscheidungen lagen zwei Fälle vor, in denen die Ausbildungskosten eindeutig für den späteren Beruf aufgewendet wurden und somit der Werbungskostenabzug als solches zu bejahen war (Ausbildung zum Berufspiloten/ Medizinstudium).  Aus der Entscheidung folgt somit, dass auch bei einer Erstausbildung/-Studium der Werbungskostenabzug zu bejahen ist, wenn ein konkreter Zusammenhang zum später ausgeübten Beruf hergestellt werden kann.

Die BFH-Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Fällen und hat somit enorme steuerliche Auswirkungen zur Folge. Wir gehen daher davon aus, dass die Finanzverwaltung umgehend reagieren wird. Wie die Reaktion jedoch aussehen wird, ist zum heutigen Zeitpunkt noch unklar. Wir raten Ihnen daher jegliche Ausbildungsbelege zu sammeln. Sobald uns eine Stellungnahme der Finanzverwaltung vorliegt, werden wir Sie im Rahmen einen Specials ausführlich über das Thema der Absetzbarkeit von Kosten für die Erstausbildung/-Studium informieren.